Rücksprung ohne Technik

19.10.2026 (Red.-Schluss)

Sparhans Küchenmeister in Wolfsburg. Bei Volkswagen knirscht es in allen Zylindern. Hauptsorgenkind: Arbeitsplätze, nicht nur in der Zentrale. Die deutschen Standorte stehen zur Disposition, Töchter nicht ausgenommen. Doch Kündigen ist schwer, wie Beispiel Audi zeigt.

Tour d’Arrogance
Nach oben buckeln, nach unten treten

Bei Audi (Slogan: Vorsprung durch Technik) in Neckarsulm trifft Sparpolitik auf Beschäftigungssicherung und einen verstockten Betriebsrat. Er pocht für seine Kolleginnen und Kollegen am Fließband auf weitere sieben Jahre. Ihnen hat das Unternehmen zugesichert, ihnen bis 2033 nicht kündigen zu wollen. Entsprechend wehrt sich das Gremium gegen Einschnitte. Auf die Zwangslage bei Volkswagen mag er keine Rücksicht nehmen.

Der Konzern will Kosten senken, Personal abbauen und den Fortbestand deutscher Produktionsstandorte überprüfen. Der Sparkurs reicht bis ins schwäbische Neckarsulm, wo Audi auf dem Gelände der früheren NSU-Werke Fahrzeuge vom Band laufen lässt. Den Druck will VW auf Audi herunter geben und dessen Unternehmensleitung, nach oben gegenüber Wolfsburg willfährig, weiter nach unten auf die Beschäftigten durchreichen – nach oben buckeln, nach unten treten: die bildliche Ähnlichkeit zum Radfahrer in Reinkultur. Den Standort will VW schließen, wenn er bis Juni 2027 kein wettbewerbsfähiges Produktionskonzept vorlegen kann. Audi sieht offenbar die einzige Möglichkeit, der Vorgabe aus Niedersachsen gerecht zu werden, in Kündigungen. Doch für die Beschäftigten gilt eine Zusage zur Beschäftigungssicherung bis Ende 2033.

Im März 2025 einigten sich Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertretung auf eine Zukunftsvereinbarung. Betriebsbedingte Kündigungen sind danach bis zum 31. Dezember 2033 ausgeschlossen. Jetzt eröffnet Audi neue Sparverhandlungen. Seine Begründung: Schlechtwetterklausel. Die Vereinbarung besteht fort. Welche Änderungen der Arbeitgeber durchsetzen kann, hängt von ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Beteiligungsrechten ab.

Garantie mit Revisionsklausel

Der Bezeichnung „Zukunftsvereinbarung“ sprechen das Verhalten der Unternehmensleitung und der Vereinbarungstext Hohn. Sie enthält eine „allgemeine Revisionsklausel“ – als kreuze die Unternehmensleitung hinter dem Rücken Mittel- und Zeigefinger. Sie sieht Überprüfungsgespräche im Wirtschaftsausschuss nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz vor. Bei massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind demzufolge beschäftigungssichernde Maßnahmen Gegenstand weiterer Verhandlungen. Die Klausel sieht bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls Gespräche vor, etwa über Arbeitsbedingungen und Erfolgsbeteiligungen. Die Unternehmensleitung würde freilich irren, sähe sie in einer solchen Regelung einen Freibrief, die übrigen Vereinbarungen einseitig außer Kraft setzen zu dürfen. Und den Betriebsrat falsch einschätzen. Der sieht die Voraussetzungen der Klausel und die möglichen Ergebnisse gänzlich anders als die Unternehmensleitung.

Eine Kündigung der Zukunftsvereinbarung ist mit sechs Monaten Frist erstmals zum 31. Dezember 2030 möglich, wie im Vereinbarungstext vorgeschrieben. Der Produktionsstandort kann unter wirtschaftlichen Druck geraten, ohne dass damit seine sämtlichen individual- und kollektivrechtlichen Bindungen entfallen. Ebenso wenig garantiert der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ein bestimmtes Produktionsvolumen oder die dauerhafte Fertigung einzelner Modelle. Arbeitsplatzgarantie, Produktentscheidung und Investitionsplanung betreffen verschiedene Sachverhalte.

Die Meinungsverschiedenheit entzündet sich vorrangig an der Modellplanung. Neckarsulm stellt Fahrzeuge im oberen Marktsegment her. Nachfrage, Kosten je Fahrzeug und Zuweisung künftiger Modelle entscheiden über die Auslastung. Nach den im Oktober bekannt gewordenen Planungen laufen mehrere gegenwärtig dort gefertigte Baureihen in den kommenden Jahren aus. Eine langfristige Perspektive erfordert nicht nur Einsparungen, sondern Produktionsaufträge für die Zeit danach, übrigens unabhängig davon, wie die derzeitigen Verhandlungen über Arbeitsbedingungen ausgehen.

Interessenausgleich und Sozialplan

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Interessenausgleich und Sozialplan. Der Interessenausgleich behandelt Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsänderung. Der Sozialplan dient dazu, wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern. Bei einer geplanten Stilllegung, erheblichen Einschränkung oder grundlegenden Umorganisation eines Betriebes kommen die Vorschriften der §§ 111 und 112 BetrVG in Betracht. Ob eine Maßnahme die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab. Eine öffentliche Diskussion über eine mögliche Schließung ist noch keine vollzogene Betriebsänderung.

Der Interessenausgleich ist laut „WirtschaftsWissen für den Betriebsrat“ (WiWi, WEKA MEDIA) die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob, wann und in welcher Form eine geplante mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Damit ist der Gegenstand der Verhandlung bestimmt, nicht ihr Ausgang. Die Unternehmensleitung bleibt grundsätzlich für ihre unternehmerische Entscheidung verantwortlich. Der Betriebsrat erhält Beteiligungsrechte, aber kein allgemeines Vetorecht gegen eine wirtschaftlich begründete Standortentscheidung.

Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend und berät mit ihm. Der Versuch eines Interessenausgleichs verlangt ernsthafte Verhandlungen. Eine Einigung lässt sich nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingen. Scheitert der Einigungsversuch nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren, kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung grundsätzlich umsetzen. Die rechtlichen Folgen einer vorzeitigen Durchführung oder einer unbegründeten Abweichung von einem vereinbarten Interessenausgleich sind gesondert zu prüfen. § 113 BetrVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Nachteilsausgleich vor.

Im Unterschied zum Interessenausgleich hat der Betriebsrat, so WiWi, beim Sozialplan „ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht“. Bei fehlender Einigung kann die Einigungsstelle im gesetzlichen Rahmen über einen Sozialplan entscheiden. Allerdings bestehen Ausnahmen und Einschränkungen, etwa nach § 112a BetrVG. Die beiden Verhandlungsgegenstände dürfen nicht verwechselt werden: Eine Abfindung kann wirtschaftliche Nachteile mildern, ersetzt indes keinen Produktionsauftrag. Ein Interessenausgleich kann eine Planung verändern, ohne den Fortbestand eines Werkes auf Dauer zu sichern.

Was kostet ein Arbeitsplatz?

Standortauseinandersetzung betrifft die Kosten eines Arbeitsplatzes. Für die Prüfung von Alternativen benötigt der Betriebsrat Angaben zur Auslastung, zu Produktkosten, Investitionen, Kapazitäten, Verlagerungsoptionen und zur erwarteten Entwicklung einzelner Modelle. Für die Bewertung einer geplanten Betriebsänderung sind die Informations- und Beratungsrechte nach § 111 BetrVG maßgeblich. Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 BetrVG die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Neben den Produktionskosten je Fahrzeug fließen in die Standortrechnung Auslastung, Produktmix, Fertigungstiefe und Verteilung fixer Kosten ein. Sinkt die Stückzahl, verteilen sich fixe Kosten auf weniger Fahrzeuge. Dadurch können die ausgewiesenen Kosten je Fahrzeug steigen, selbst wenn Löhne, Energiepreise und Arbeitsorganisation unverändert bleiben. Ein Vergleich verschiedener Werke setzt vergleichbare Berechnungsgrundlagen voraus. Andernfalls wird eine Folge geringer Auslastung als eigenständiger Grund für weitere Produktionskürzungen behandelt.

Die Zukunftsvereinbarung von 2025 enthält für Neckarsulm eine weitere Verpflichtung: Audi bestätigt die ursprünglich 2019 vereinbarte Produktionskapazität von 225.000 Fahrzeugen und eine entsprechende Auslastung. Hinzu kommt ein Zukunftsfonds von 250 Millionen Euro für beide deutschen Standorte. Damit erhält der Betriebsrat zwei konkrete Größen für die Verhandlungen: zugesagte Kapazität und bereitgestellte Investitionsmittel. Entscheidend ist, welche Modellplanung Audi diesen Zusagen gegenüberstellt und wie sich daraus die Kostenrechnung für Neckarsulm ergibt.

Hinzu kommen Investitionen. Eine Fabrik, deren bestehende Modelle auslaufen, benötigt neue Produkte oder andere industrielle Aufgaben. Der Standort kann Kosten senken und dennoch ohne Anschlussproduktion bleiben. Umgekehrt kann eine neue Modellzuweisung Investitionen verlangen, bevor sie die Auslastung verbessert. Für den Betriebsrat ist der Zeitraum entscheidend, über den das Produktionskonzept gerechnet wird. Dabei ist schon jetzt von Bedeutung, was nach Auslaufen der Beschäftigungszusicherung 2033 gefertigt werden soll.

Zeitdruck frisst Verhandlung

Der VW-Aufsichtsrat hat mit dem 30. Juni 2027 die Zeitzwinge zusätzlich angezogen. Zwischen der Betriebsversammlung vom 8. Oktober 2026 und diesem Datum liegen weniger als neun Monate. In dieser Zeit sollen Kosten untersucht, Einsparungen verhandelt und ein Produktionskonzept entwickelt werden. Eine Frist kann Entscheidungen beschleunigen. Sie kann zugleich den Raum für Alternativrechnungen verkleinern. Produktentscheidungen, die Entwicklungs- und Investitionsvorläufe benötigen, lassen sich nicht allein durch kurzfristige Maßnahmen in der Fertigung ersetzen.

Für Audi kommt hinzu, dass 2025 ein sozialverträglicher Abbau von bis zu 7.500 Stellen bis 2029 vereinbart wurde. Dieser Abbau ist von einer möglichen Werksschließung und von betriebsbedingten Kündigungen zu unterscheiden. Freiwilligenprogramme, Altersteilzeit und natürliche Fluktuation verändern die Personalzahl, ohne dass jeder weggefallene Arbeitsplatz durch eine Kündigung beseitigt wird. Welche Instrumente an welchem Standort greifen, ist Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen. Die pauschale Gleichsetzung von Stellenabbau und Entlassungen verschärft den Konflikt. Der Rücksprung ohne Verhandlungstechnik ist damit vorprogrammiert.

Quellen

Audi, Zukunftsvereinbarung, 19.03.2025

IG Metall Betriebsrat Audi Neckarsulm, Zukunftsvereinbarung

Stadt Neckarsulm, Beschluss und Frist 30.06.2027

Friedrich Oehlerking, Interessenausgleich, „WirtschaftsWissen für den Betriebsrat“, WEKA MEDIA, Kissing, 01.07.2023

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