Barriere Barrierefreiheit

17.08.2026 (Red.-Schluss)

Fast 700 Meldungen in wenigen Monaten: Eine neue Bundesbehörde kontrolliert die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Unternehmen geraten stärker in den Fokus.

Alles eine Frage der Kommunikation. (Zeichnung: getfax)
Kontrolletti für alles

Eine Auffahrrampe hier oder da, ein abgesenkter Bordstein, der Autobus verliert an Höhe. Barrierefreiheit ist keine Nische – ist ein Qualitätsmerkmal für Produkte und Dienstleistungen. So der Anspruch. Die Vorteile für das Geschäft haben aber wohl noch nicht alle Unternehmen verinnerlicht. Jedenfalls nach Ansicht der Politik. Deswegen schufen die Länder im September 2025 eine Aufsichtsbehörde. 700 Meldungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verzeichnet die neue Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) seither.

Nicht sehen, nicht hören, nicht lesen

Fehlende Sprachausgaben an Automaten, unübersichtliche Internetseiten oder nicht bedienbare Apps führen dazu, dass Betroffene wichtige Angebote nicht nutzen können. Barrierefreiheit soll das beenden. Sie baut Hindernisse, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Informationen, Produkten oder Dienstleistungen erschweren, da ab, wo andere Menschen nicht einmal eine Ahnung davon haben. Wer nicht sehen, hören oder lesen kann, hat eine andere Wahrnehmung.

Mehr als technische Anpassung

Die Idee hinter der Barrierefreiheit reicht weit über technische Anpassungen hinaus. Sie berührt Grundfragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Ausgrenzung und Benachteiligung gehören schon immer zu den Herausforderungen menschlichen Zusammenlebens. Gesellschaften von heute versuchen, alle Menschen gleich teilhaben zu lassen. Den übernationalen rechtlichen Rahmen hierfür soll die UN-Behindertenrechtskonvention bilden. IOn Deutschland gilt sie seit 2009.

Auf nationaler Ebene schaffen das Behindertengleichstellungsgesetz und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die rechtlichen Grundlagen. Sie verpflichten Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie von möglichst vielen Menschen genutzt werden können.

Smartphones, PC & Co

Im Fokus der Marktüberwachung stehen unter anderem Smartphones, Tablets, Computer, Smart-TVs sowie Bank- und Fahrkartenautomaten. Hinzu kommen digitale Dienstleistungen wie Onlineshops, Bankangebote oder Dienstleistungen im Personenverkehr. Die Behörde geht Hinweisen und Beschwerden nach, führt aber eigene Prüfungen durch.

Für Unternehmen gewinnt das Thema damit an Bedeutung. Barrierefreiheit ist nicht mehr nur eine Frage von Image oder freiwilligem Engagement. Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben können Beanstandungen und Bußgelder nach sich ziehen. Nicht nur Menschen mit Behinderungen kommen in den Genuss von verständlichen, einfach bedienbaren Produkten. Eine barrierefreie Gestaltung verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle Anwender.

Lücken über Lücken

Doch das System ist lückenhaft. Die hohe Zahl der bisherigen Meldungen bei der Überwachungsstelle zeigt, dass zwischen gesetzlichen Anforderungen und praktischer Umsetzung noch Lücken bestehen. Die kommenden Jahre werden zeigen, wie konsequent die neuen Vorgaben durchgesetzt werden und wie schnell Wirtschaft und Gesellschaft bestehende Barrieren abbauen können.

Barriere fängt beim Entwurf an

Was barrierefrei bedeutet, lässt sich recht präzise bestimmen. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz nennt Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationssysteme sowie akustische und visuelle Informationsquellen. Sie gelten als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie auffinden, erreichen und nutzen können – in üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.

Das verschiebt den Blickwinkel. Nicht der Mensch soll sich an ein Produkt, eine Software oder ein Gebäude anpassen. Produkt, Software oder Gebäude sollen so gestaltet sein, dass ihre Nutzung möglichst wenige Menschen ausschließt. Das Prinzip trägt international den Namen „Universal Design“ oder „Design for All“.

Für Unternehmen beginnt Barrierefreiheit damit lange vor dem fertigen Produkt. Wer erst nach Markteinführung feststellt, dass sich ein Gerät für blinde Menschen nicht bedienen lässt oder ein Onlineshop mit einem Screenreader unbrauchbar ist, hat ein Konstruktionsproblem. Nachträgliche Anpassungen kosten Geld. Im ungünstigsten Fall entsteht eine Sonderlösung, die technisch funktioniert, aber dem Grundgedanken der Barrierefreiheit widerspricht.

Die wirtschaftlich interessantere Variante setzt bei Entwicklung, Konstruktion und Gestaltung an. Barrierefreiheit wird Bestandteil des Lastenhefts. Dann geht es nicht mehr um eine Reparatur für eine bestimmte Kundengruppe, sondern um Produkteigenschaften.

Tasten weg, Barriere da

Technischer Fortschritt kann dabei selbst neue Hindernisse schaffen. Ein Beispiel liefern Haushaltsgeräte. Waschmaschine, Herd oder Geschirrspüler hatten früher Drehknöpfe, Drucktasten, Kipp- und Schiebeschalter. Ihre Stellung ließ sich sehen, fühlen oder am Einrasten hören.

Touchscreens und Sensortasten verändern das. Eine glatte Fläche liefert einem blinden Nutzer keine Information darüber, wo sich ein Schalter befindet. Eine ausschließlich optische Rückmeldung zeigt ihm nicht, ob das Gerät den Befehl angenommen hat. Verschachtelte Bildschirmmenüs können aus einem simplen Waschprogramm einen Hindernislauf machen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband setzt deshalb auf das Mehr-Sinne-Prinzip. Informationen sollen über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein: sehen, hören oder fühlen. Ein optisches Signal lässt sich beispielsweise durch einen Ton ergänzen. Eine Bildschirmfunktion erhält eine Sprachausgabe. Bedienelemente werden ertastbar.

Das klingt nach Spezialtechnik. Im Alltag kann daraus das Gegenteil werden. Ein gut hörbarer Signalton hilft einem Menschen mit Sehbehinderung, aber ebenso jemandem, der beim Kochen nicht auf das Display schaut. Ein klar gegliedertes Bedienfeld erleichtert Menschen mit eingeschränkter Wahrnehmung die Nutzung und erspart anderen das Studium einer Bedienungsanleitung. Gute Zugänglichkeit und gute Gebrauchstauglichkeit liegen nah beieinander.

Der Kunde steht vor verschlossener Website

Im Internet wird die Sache wirtschaftlich brisanter. Ein Geschäft mit Stufen am Eingang verliert Rollstuhlfahrer. Ein nicht barrierefreier Onlineshop baut eine unsichtbare Treppe vor seinen digitalen Eingang.

Probleme entstehen beispielsweise durch zu geringe Kontraste zwischen Schrift und Hintergrund, Bilder ohne Alternativtexte, Schaltflächen ohne verständliche Beschriftung oder Videos ohne Untertitel. Für einen Nutzer ohne Einschränkung wirkt eine solche Website unter Umständen lediglich schlecht gemacht. Für einen Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung kann sie unbenutzbar sein.

Die Grundregeln für barrierefreie Internetangebote sind unter den Begriffen Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit zusammengefasst. Dahinter stehen die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Informationen sollen sich erkennen lassen. Funktionen müssen bedienbar sein. Aufbau und Sprache sollen verständlich bleiben. Inhalte müssen mit unterschiedlichen Endgeräten und unterstützenden Technologien funktionieren.

Für den Onlinehandel bekommt dieser Unterschied einen Preis. Wer einen Shop nicht bedienen kann, kauft nicht. Barrierefreiheit ist deshalb neben einer gesetzlichen Verpflichtung eine Frage der Reichweite. Ein Anbieter, der Menschen aufgrund seiner technischen Gestaltung vom Einkauf ausschließt, verkleinert seinen eigenen Kundenkreis.

Alt-Text statt Bilderrätsel

Die Maßnahmen müssen nicht spektakulär sein. Ein Alternativtext beschreibt, was auf einem Bild zu sehen ist. Ein Screenreader kann diese Beschreibung vorlesen. Eine sauber aufgebaute Überschriftenstruktur ermöglicht es, innerhalb einer Seite zu navigieren. Aussagekräftige Bezeichnungen für Links verhindern, dass eine Vorlesesoftware kryptische Zeichenketten ausgibt.

Bei Videos kommen Untertitel und Audiodeskription ins Spiel. Untertitel übertragen Gesprochenes in Schrift. Eine Audiodeskription beschreibt Vorgänge, Personen oder Szenen, die ohne Bild nicht verständlich wären. Gebärdensprache kann ein weiteres Angebot bilden.

Was für Websites gilt, betrifft elektronische Dokumente ebenso. Ein PDF kann optisch tadellos aussehen und für einen Screenreader trotzdem ein Buch mit sieben Siegeln sein. Entscheidend ist seine technische Struktur. Überschriften brauchen echte Überschriftenformate. Tabellen müssen als Tabellen angelegt sein. Abbildungen benötigen Alternativtexte. Listen sollten mit den dafür vorgesehenen Funktionen erstellt werden.

Barrierefreiheit steckt deshalb in Details, die der sehende Leser nicht bemerkt. Er sieht eine Überschrift. Die Software erkennt dagegen unter Umständen lediglich größere Fettschrift. Für den Menschen macht das optisch keinen Unterschied. Für einen Screenreader fehlt damit eine Information über den Aufbau des Dokuments.

Barrierefreiheit im Büro

Damit landet das Thema am Arbeitsplatz. Unternehmen produzieren eine enorme Menge digitaler Kommunikation: Angebote, Rechnungen, Produktinformationen, Formulare, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Bedienungsanleitungen, Intranet-Seiten und Dokumentationen.

Schon beim Erstellen eines Dokuments entscheidet sich, wie gut andere damit arbeiten können. Formatvorlagen strukturieren Texte. Hohe Kontraste erleichtern das Lesen. Farbe sollte nicht alleiniger Informationsträger sein. Ein rotes Feld kann beispielsweise zusätzlich mit einem Hinweis versehen werden. Dann bleibt seine Bedeutung erkennbar, wenn ein Nutzer Farben nicht unterscheiden kann.

Das gilt ebenso für Software im Betrieb. Personalportale, Zeiterfassung, Reisekostenabrechnung, Warenwirtschaft oder interne Lernplattformen gehören zur Arbeitsumgebung. Sind solche Systeme für Arbeitnehmer mit Einschränkungen nicht nutzbar, wird aus einem IT-Problem ein Teilhabeproblem.

Das Sozialgesetzbuch IX nimmt Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Maschinen, Geräten, Arbeitsplätzen, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit in die Verantwortung. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer kann daraus ein Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und erforderliche technische Arbeitshilfen entstehen. Barrierefreiheit im Unternehmen endet deshalb nicht an der Eingangstür.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Informationen und Leitlinien für Unternehmen

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Definition und Grundlagen der Barrierefreiheit nach § 4 Behindertengleichstellungsgesetz

Aktion Mensch: Barrierefreiheit – Grundlagen zu digitaler Barrierefreiheit, Veranstaltungen und barrierefreien Medien

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV): „Home Designed for All“ – Anforderungen an barrierefreie Haushaltsgeräte und Design for All

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