Mindestlohn und Maxiforderungen
23.08.2026 (Red.-Schluss)
Der Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro. Seit Einführung 2015 kennt die gesetzliche Lohnuntergrenze nur eine Richtung: nach oben. Arbeitgeber sind unzufrieden, Gewerkschaften auch. Das Mandat der Sozialpartner auf dem Spiel.

Von 8,50 auf 14,60 Euro in zwölf Jahren
Erst 8,50 Euro, dann 12 Euro, jetzt 13,90 und nächstes Jahr schon 14,60 Euro – wo soll das enden? Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt weiter und weiter. Die Entwicklung setzt einen Trend fort, der seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 nur eine Richtung kennt – nach oben.
Damals startete die gesetzliche Lohnuntergrenze mit 8,50 Euro pro Stunde. Seither wurde sie mehrfach angehoben. Besonders deutlich fiel der Sprung im Jahr 2022 aus, als der Mindestlohn auf 12 Euro stieg. Mit den Erhöhungen 2026 und 2027 nähert sich Deutschland zunehmend den Maßstäben an, die in vielen europäischen Ländern als Orientierung für angemessene Mindestlöhne gelten. Was allerdings nichts daran ändert, dass die Unternehmen – und das sind bei weitem nicht die großen Konzerne, sondern Friseure, Blumenläden und andere kleinere Betreibe oder Bauern – bei ihren Bilanzen nur noch eine Richtung kennen: die nach unten.
Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes
Der Mindestlohn gehört seit 2015 zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes. Seine Einführung war das Ergebnis einer langen politischen Debatte. Bereits Anfang der 2000er-Jahre wurden erste Forderungen nach einer gesetzlichen Lohnuntergrenze erhoben. Im Laufe der Jahre schlossen sich weitere politische Kräfte der Idee an. Mit dem Mindestlohngesetz erhielt die Regelung schließlich 2015 Gesetzeskraft.
Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet die Mindestlohnkommission. In ihr beraten Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die weitere Entwicklung. Die Bundesregierung setzt die Empfehlungen der Kommission anschließend durch Rechtsverordnung um. Auf diesem Weg kamen auch die Erhöhungen für 2026 und 2027 zustande.
Arbeitsintensiven Branchen
Kritiker verweisen auf steigende Personalkosten. Vor allem kleinere Betriebe in arbeitsintensiven Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft, Handwerk oder personenbezogenen Dienstleistungen sehen sich durch höhere Lohnkosten unter Druck gesetzt. Sie befürchten Preiserhöhungen, sinkende Wettbewerbsfähigkeit oder den Abbau von Arbeitsplätzen. Befürworter sehen im Mindestlohn einen Schutz vor Niedriglöhnen und eine Stärkung der Kaufkraft. Fest steht: Die gesetzliche Lohnuntergrenze hat sich in den vergangenen Jahren dynamisch entwickelt. Mit 14,60 Euro pro Stunde im Jahr 2027 liegt sie rund 72 Prozent über dem Ausgangswert von 2015. Damit gehört der Mindestlohn inzwischen zu den prägenden Rahmenbedingungen des deutschen Arbeitsmarktes.
60 Prozent psychologische Marke
Die Auseinandersetzung um die Höhe des Mindestlohns dreht sich um eine Prozentzahl: 60. Die europäische Mindestlohnrichtlinie sieht diesen Anteil vom Bruttomedianlohn von Vollzeitbeschäftigten als angemessen zur Beurteilung eines angemessenen gesetzlichen Mindestlohns. Als weiterer Bezugspunkt gelten 50 Prozent des Bruttodurchschnittslohns.
Median bedeutet: Die Hälfte der Arbeitnehmer verdient mehr, die andere Hälfte weniger. Das unterscheidet ihn vom Durchschnittslohn, den hohe Einkommen nach oben ziehen können. Mit dem Median erhält die Mindestlohndebatte eine Messlatte, die sich zusammen mit dem allgemeinen Lohnniveau bewegt.
Deutschland lag nach den in der Rohquelle ausgewerteten OECD-Daten für 2023 mit 51,7 Prozent unter der 60-Prozent-Marke. Portugal erreichte 68,2 Prozent, Slowenien 63 Prozent und Frankreich 62,2 Prozent. Andere Staaten haben sich langfristige Zielwerte gesetzt. Großbritannien orientiert sich an 66 Prozent des Medianlohns, Irland zunächst an 60 Prozent und später ebenfalls an 66 Prozent.
Für Deutschland verändert das die Logik der Debatte. Die Frage lautet nicht mehr allein: Welche Erhöhung verkraftet die Wirtschaft? Hinzu kommt: Welcher Betrag entspricht einem bestimmten Anteil des mittleren Verdienstes?
Das hat Folgen. Steigt der Medianlohn, wandert die Bezugsgröße mit. Aus einer politischen Forderung nach einem bestimmten Eurobetrag kann auf diese Weise ein Mechanismus für weitere Anpassungen werden.
Tariflohn trifft Lohnuntergrenze
Das Mindestlohngesetz weist der Mindestlohnkommission eine andere Leitplanke zu. Sie orientiert sich bei ihren Empfehlungen nachlaufend an der Tarifentwicklung. Tariflöhne entstehen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Der Staat setzt dagegen die gesetzliche Untergrenze.
Seit 2022 geraten beide Systeme stärker aneinander. Die damalige Erhöhung auf zwölf Euro erfolgte nicht aufgrund einer Empfehlung der Mindestlohnkommission. Der Gesetzgeber griff ein und hob die Lohnuntergrenze von 10,45 Euro auf zwölf Euro an.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat untersucht, was daraus folgte. Zwischen Januar 2015 und September 2023 stieg der gesetzliche Mindestlohn nominal um 41,2 Prozent. Der Tariflohnindex legte im selben Zeitraum um 21,7 Prozent zu. Der Mindestlohn entwickelte sich damit um 19,5 Prozentpunkte stärker.
Noch auffälliger wird der Unterschied unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Im September 2023 lag die Kaufkraft des Mindestlohns nach Berechnungen des IAB um 11,6 Prozent über dem Niveau von Januar 2015. Die durchschnittlichen Tariflöhne hatten gegenüber 2015 preisbereinigt 3,8 Prozent eingebüßt.
Das spricht für die Arbeitnehmer am unteren Ende der Lohnskala. Für das Tarifgefüge entsteht daraus eine andere Frage. Was geschieht mit ausgehandelten Lohnabständen, wenn die gesetzliche Untergrenze schneller steigt als tarifliche Entgelte?
Abstand schmilzt
Ein Beispiel: Eine ungelernte Kraft arbeitet nahe am Mindestlohn. Der Kollege mit Ausbildung, Berufserfahrung oder zusätzlicher Verantwortung erhält zwei oder drei Euro mehr. Steigt die gesetzliche Untergrenze kräftig, schrumpft dieser Abstand.
Der Arbeitgeber kann die darüberliegenden Löhne ebenfalls anheben. Dann wirkt die Mindestlohnerhöhung über die gesetzlich betroffenen Arbeitnehmer hinaus. Oder er belässt die übrigen Entgelte auf ihrem bisherigen Niveau. Dann rücken unterschiedliche Tätigkeiten bei der Bezahlung näher zusammen.
Die Untersuchungen zur Erhöhung auf zwölf Euro sprechen nicht für einen flächendeckenden Fahrstuhleffekt, der sämtliche Löhne nach oben befördert. Nach den in der Rohquelle ausgewerteten Ergebnissen erhöhten rund 25 Prozent der Betriebe Entgelte oberhalb des Mindestlohns. Stärker zu beobachten war eine Stauchung der Lohnstrukturen.
Damit bekommt der Mindestlohn eine Wirkung, die in der politischen Diskussion über den Stundenbetrag leicht untergeht. Lohnabstände dienen im Betrieb dazu, Qualifikation, Erfahrung, Verantwortung oder besondere Belastungen zu vergüten. Wird der Abstand zwischen der untersten und der nächsten Entgeltgruppe kleiner, stellt sich die Frage nach dieser Bewertung neu.
Das betrifft tarifgebundene Unternehmen ebenso wie Betriebe ohne Tarifvertrag. Nur unterscheiden sich die Verfahren. Im Tarifbereich verhandeln die Sozialpartner über die Entgeltstruktur. Im kleinen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb sitzt der Inhaber mit seiner Kalkulation allein am Tisch.
1,3 Millionen Niedriglohnjobs weniger
Für Befürworter des Mindestlohns liefert die Statistik starke Argumente. Der Niedriglohnsektor ist geschrumpft. Das Statistische Bundesamt zählte im April 2024 rund 6,3 Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Bruttostundenverdienst unterhalb der damaligen Niedriglohnschwelle von 13,79 Euro. Das waren 16 Prozent aller erfassten Beschäftigungsverhältnisse.
2014, im Jahr vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, waren es rund 7,6 Millionen oder 21 Prozent. Binnen zehn Jahren sank die Zahl damit um 1,3 Millionen.
Besonders kräftig verlief die Veränderung in Ostdeutschland. Dort ging der Anteil der niedrig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse von 35 Prozent 2014 auf 18 Prozent 2024 zurück. Im Westen sank er von 19 auf 16 Prozent.
Der stärkste Rückgang fällt in die Zeit der Anhebung des Mindestlohns von 9,82 auf zwölf Euro. Zwischen April 2022 und April 2023 verringerte sich der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse unterhalb der Niedriglohnschwelle kräftig.
Der Mindestlohn hat damit seinen Platz in der Lohnstruktur verändert. Er zieht eine Untergrenze ein, die einen Teil früherer Niedriglöhne aus der Statistik heraushebt. Ob damit jeder dieser Arbeitnehmer wirtschaftlich besser dasteht, hängt allerdings nicht allein vom Bruttostundenlohn ab. Entscheidend sind Arbeitszeit, Steuern und Abgaben sowie die Preise für die Güter, die vom verfügbaren Einkommen bezahlt werden.
Inflation kauft anders ein
Hier liegt ein Haken beim Vergleich von Mindestlohn und Kaufkraft. Der Verbraucherpreisindex bildet einen repräsentativen Warenkorb der Gesamtbevölkerung ab. Menschen mit niedrigen Einkommen haben jedoch eine andere Ausgabenstruktur.
Ein größerer Anteil ihres Geldes fließt in Lebensmittel, Energie und Wohnen. Ausgerechnet diese Positionen verteuerten sich in den Jahren hoher Inflation stark. Nach den in der Rohquelle zitierten Daten stiegen die Preise für Nahrungsmittel zwischen Januar 2020 und September 2023 um 30,7 Prozent.
Das IAB weist deshalb darauf hin, dass die persönliche Inflationsrate von Mindestlohnempfängern höher ausfallen kann als die amtliche Inflationsrate für die Gesamtbevölkerung. Für Niedrigeinkommenshaushalte lag sie 2022 nach den ausgewerteten Daten um bis zu ein Sechstel höher.
Damit relativiert sich ein Teil des rechnerischen Kaufkraftgewinns. Aufgehoben wird er dadurch nicht. Nach Berechnung des IAB blieb der reale Mindestlohn trotz des Inflationsschubs über seinem Niveau von 2015.
Die Diskussion um angemessene Löhne bekommt dadurch zwei Ebenen. Arbeitnehmer fragen, was sie sich von ihrem Einkommen leisten können. Arbeitgeber fragen, was sie für die dafür notwendige Arbeitsstunde bezahlen können. Beide Rechnungen treffen beim Mindestlohn aufeinander.
Friseur kann Haarschnitt nicht importieren
Für einen Industriekonzern sind steigende Arbeitskosten eine Position unter mehreren. Produktion lässt sich rationalisieren, automatisieren oder verlagern. Ein Teil der Wertschöpfung kann im Ausland stattfinden.
Beim Friseur funktioniert das schlecht. Der Kunde sitzt im Salon. Im Restaurant muss das Essen zubereitet und serviert werden. Im Pflege- und Dienstleistungsbereich lässt sich menschliche Arbeit nicht beliebig ersetzen. In der Landwirtschaft bestimmen Produkt, Saison und Ernte, wie weit Maschinen übernehmen können. Im Handwerk fährt der Monteur zum Kunden.
Je arbeitsintensiver ein Geschäftsmodell ist, desto stärker schlägt eine Erhöhung des Stundenlohns auf die Kalkulation durch. Und 14,60 Euro Mindestlohn bedeuten für den Betrieb nicht 14,60 Euro Arbeitskosten. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung kommen hinzu. Urlaub und Entgeltfortzahlung bleiben Bestandteil der Rechnung.
Eine Erhöhung um 70 Cent je Stunde kostet den Betrieb deshalb mehr als 70 Cent. Bei einem einzelnen Arbeitnehmer mag der Betrag überschaubar erscheinen. Multipliziert mit Arbeitsstunden, Arbeitnehmerzahl und zwölf Monaten entsteht eine andere Größenordnung.
Der Unternehmer hat dafür keine große Auswahl. Er kann versuchen, produktiver zu werden. Er kann an anderer Stelle sparen. Er kann weniger Personal einsetzen. Er kann seine Marge verringern. Oder er erhöht seine Preise.
Am Ende zahlt jemand
Damit führt der Mindestlohn direkt zur Preisfrage. Höhere Löhne verschwinden nicht in der Buchhaltung. Jemand trägt die zusätzlichen Kosten.
Der Kunde bezahlt einen höheren Preis. Der Unternehmer verzichtet auf einen Teil seines Gewinns. Arbeitnehmer arbeiten mit weniger Personal. Oder der Betrieb findet eine Kombination aus diesen Möglichkeiten.
Wie groß der Spielraum ist, hängt von der Branche ab. Ein Unternehmen mit hohen Margen kann eine Lohnerhöhung leichter auffangen als ein kleiner Betrieb, dessen Ertrag schon unter Energie-, Material- und Mietkosten leidet. Ein Anbieter mit einer starken Marktstellung kann Preise leichter durchsetzen als ein Geschäft, bei dem der Kunde hundert Meter weiter zum Wettbewerber gehen kann.
Das erklärt, weshalb dieselbe Mindestlohnerhöhung wirtschaftlich höchst unterschiedliche Folgen hat. Der gesetzliche Betrag ist für alle gleich. Die Fähigkeit, ihn zu erwirtschaften, ist es nicht.
Mindestlohn fährt im Minijob mit
Mit jeder Erhöhung bewegt sich eine weitere Grenze: die Verdienstgrenze für Minijobs. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dadurch soll eine Beschäftigung von rund zehn Wochenstunden möglich bleiben, ohne dass eine Mindestlohnerhöhung die zulässige Arbeitszeit eines Minijobbers immer weiter verkürzt.
Das macht die Folgen der Lohnuntergrenze in der Personalplanung sichtbar. Unternehmen in Gastronomie, Handel oder anderen Bereichen mit kurzen Einsatzzeiten nutzen geringfügige Beschäftigung, um Arbeitsspitzen abzudecken. Steigt der Mindestlohn, steigt die Minijobgrenze mit.
Der Zusammenhang verhindert zwar, dass Arbeitnehmer allein wegen eines höheren Stundenlohns weniger Stunden arbeiten können. Er zeigt aber, wie tief der Mindestlohn in das Gefüge des Arbeitsmarktes eingreift. Eine Änderung an einer einzigen Zahl verändert Stundenlöhne, Verdienstgrenzen, Personalkosten und Kalkulationen.
Untergrenze nähert sich Tariflohn
Noch heikler wird die Sache, wenn der Mindestlohn tarifliche Entgeltgruppen erreicht. Tarifverträge beruhen auf der Vorstellung, dass Gewerkschaften und Arbeitgeber die Bezahlung für ihre Branche selbst aushandeln. Eine staatlich festgesetzte Untergrenze sollte ursprünglich den Boden einziehen, nicht die unteren Etagen des Tarifgebäudes übernehmen.
Je schneller der Mindestlohn steigt, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass untere Tarifgruppen eingeholt werden. Dann müssen Tarifparteien reagieren, wenn sie die vereinbarten Abstände erhalten wollen.
Das kann die Tariflöhne nach oben drücken. Es kann ebenso zur Stauchung führen. Der Abstand zwischen ungelernten Arbeitnehmern und Fachkräften nimmt dann ab. Eine abgeschlossene Ausbildung oder zusätzliche Verantwortung schlägt sich weniger stark im Stundenlohn nieder.
Der Mindestlohn wird auf diese Weise selbst zum Faktor der Tarifpolitik. Das ist bemerkenswert, weil seine Anpassung nach dem Mindestlohngesetz ausgerechnet die Tarifentwicklung berücksichtigen soll. Tariflohn und Mindestlohn beeinflussen sich damit gegenseitig.
Zahl mit mehreren Rechnungen
Die Mindestlohnkommission hat deshalb keinen Auftrag, den höchstmöglichen Betrag zu ermitteln. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Gesamtabwägung. Die Lohnuntergrenze soll zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmer beitragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen und Beschäftigung nicht gefährden.
Hinzu kommen die Auswirkungen auf Branchen, Regionen und Produktivität. darin liegt der Konflikt.
Für einen Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen sind 70 Cent mehr pro Stunde eine konkrete Verbesserung. Bei 160 Arbeitsstunden im Monat ergeben sie 112 Euro brutto. Für einen Betrieb mit 20 Arbeitnehmern in diesem Lohnbereich wird aus derselben Rechnung eine zusätzliche monatliche Lohnsumme von 2.240 Euro – ohne Lohnnebenkosten und ohne Anpassungen darüberliegender Gehälter.
Beide Zahlen sind richtig. Sie beschreiben dieselbe Erhöhung aus zwei Perspektiven. Deshalb lässt sich die Debatte nicht auf die Alternative sozial oder unsozial reduzieren. Ein Mindestlohn, von dem ein Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, verfehlt seinen Zweck. Eine Lohnuntergrenze, die ein arbeitsintensiver Betrieb nicht erwirtschaften kann, hilft dem Arbeitnehmer ebenfalls wenig, wenn sein Arbeitsplatz verschwindet.
Der nächste Winter kommt bestimmt
Mit 14,60 Euro 2027 endet diese Entwicklung nicht zwangsläufig. Die Orientierung am Bruttomedianlohn sorgt dafür, dass die Bezugsgröße weiterwandert. Steigen die Löhne insgesamt, steigt der Wert, von dem 60 Prozent berechnet werden.
Damit verändert sich der Charakter der Mindestlohndebatte. Früher stritt man über einen Betrag: 8,50 Euro, zwölf Euro, 15 Euro. Künftig gewinnt die Frage an Gewicht, in welchem Verhältnis die gesetzliche Untergrenze zum allgemeinen Lohnniveau stehen soll.
Für Arbeitnehmer bietet eine solche Orientierung Schutz davor, dass der Mindestlohn von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt wird. Für Unternehmen bedeutet sie, dass weitere Erhöhungen nicht erst mit der nächsten politischen Kampagne beginnen. Sie sind im Referenzwert angelegt.
Und für die Mindestlohnkommission bleibt die schwierigste Aufgabe bestehen: Sie muss aus sozialpolitischem Anspruch, Tarifentwicklung, Kaufkraft, Produktivität und wirtschaftlicher Tragfähigkeit einen einzigen Stundenbetrag machen. Die Zahl steht am Ende auf dem Lohnzettel. Die Rechnung dazu steht beim Arbeitnehmer und beim Arbeitgeber.
Quellen
Mindestlohnkommission: Beschlüsse und Informationen zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns
Statistisches Bundesamt (Destatis): „1,3 Millionen weniger Niedriglohnjobs von 2014 bis 2024“, 06.02.2025
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): „Mit der Erhöhung auf 12 Euro liegt die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns über der Tariflohn- und Preisentwicklung“, 11.12.2023
Hans-Böckler-Stiftung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI): Internationaler Mindestlohnbericht 2025, 18.02.2025
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